Anhand dieser AGB ́S möchte ich Ihnen mit vollständiger Transparenz, auch im Hinblick meiner Honorarabrechnung begegnen, so dass Sie keine Überraschungen erleben müssen.
Eine osteopathische Behandlung kostet für Kinder und Erwachsene je nach Zeit- und Leistungsumfang zwischen € 66,00 (25-35 Minuten) und € 98,00 (40-50 Minuten).
Planen Sie für die Behandlung bitte mit 35-40 Minuten. In Einzelfällen kann es notwendig sein, dass eine längere Zeitspanne bis zu 55 Minuten benötigt wird. Dieses wird persönlich mit Ihnen im Vorfeld abgestimmt.
Bitte beachten Sie, dass die osteopathische Behandlung keine Wellnessdienstleistung ist, die einem festgesetzten Behandlungszeitraum unterliegt. Die Behandlung kann nach einigen Behandlungstechniken im Sinne der Gesundheit beendet werden, da ansonsten Irritationen hervorgerufen werden können, die den Behandlungsverlauf stören.
Die Kostenübernahmen bzw. Kostenerstattungen sind unterschiedlich geregelt. Immer mehr gesetzliche Krankenkassen folgen dem Vorstoß der Techniker Krankenkasse (TK), welche im Rahmen einer Satzungsleistung anteilig die Kosten für osteopathische Behandlungen übernimmt. Dies gilt für 3-6 Behandlungen pro Kalenderjahr. Hierfür verlangen manche Kassen eine ärztliche Bescheinigung, dass eine osteopathische Behandlung medizinisch veranlasst ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Verordnung im Sinne eines Rezeptes.
Bitte fragen Sie im Zweifel im Vorfeld bei Ihrer Kasse nach, wie diese es handhabt.
In jedem Falle Voraussetzung für eine entsprechende Kostenübernahme ist eine qualifizierte Ausbildung der Therapeuten. Ich erfülle die von der TK geforderten Qualitätsstandards. Ich habe mich ebenfalls den Qualitätsstandards des Verbandes der Osteopathen Deutschland (VOD) unterworfen und führen als Mitglied qualitätsgesicherte Behandlungen durch.
Gesetzlich Versicherte Patienten haben auch die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung für Heilpraktiker abzuschließen. Die daraus resultierende Kostenübernahme richtet sich ausschließlich nach dem von Ihnen gewählten Tarif und ist eine Vertragsleistung zwischen Ihnen und Ihrer privaten Zusatzversicherung.
Patienten, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, erhalten in der Regel ebenfalls eine anteilige Kostenübernahme nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker 1989(GebüH) . Auch bei Ihnen ist diese abhängig vom gewählten Tarif und wiederum ausschließlich eine Vertragsleistung zwischen Ihnen und der privaten Krankenkasse.
Bitte fragen Sie bei Unsicherheiten Ihren Versicherer oder lesen Sie aufmerksam die Vertragsunterlagen.
Einmal geschlossene Verträge sind rechtsgültig. Einzelne, im Vorfeld eingeschlossene Leistungen können nicht willkürlich seitens der Krankenkasse aufgekündigt werden.
Die Abrechnung der Behandlungen erfolgt bei Privatpatienten sowie gesetzlich Versicherten gleich. Sie erhalten von uns eine Heilpraktikerrechnung über die osteopathischen Behandlungen, die Sie zunächst selbst bezahlen.
Zur Erstattung des entsprechenden Anteiles reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein.
Sollten Sie Versicherter einer Krankenkasse sein, die keine anteilige Kostenübernahmeregelung hat, benötigen Sie keine Heilpraktikerrechnung und bekommen stattdessen eine Quittung. bzw. auf Wunsch eine Rechnung nach dem Gebührenverzeichnis für Osteopathie (GVO).
Sie verpflichten sich auch zur Zahlung von Beträgen, die nicht von Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle erstattet werden.
Alle Behandlungen sind per Rechnung zu begleichen.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verzug gesetzt, einschließlich der Mahngebühren in Höhe von € 5,00 je Mahnung und der Verzugszinsen, §§280, 286 I, 288 BGB.
Selbstverständlich kann in Ihrer Planung auch einmal etwas dazwischen kommen und Sie können einen vereinbarten Termin nicht einhalten. Sofern Sie mich 24 Werktagsstunden zuvor davon in Kenntnis setzen, storniere ich den Termin kostenfrei und bieten Ihnen einen Ersatztermin an.
Kurzfristig bis gar nicht abgesagte Termine muss ich Ihnen leider mit einer Ausfallgebühr in Höhe von 50,00€ (Osteopathie) in Rechnung stellen, da ich diese Zeit fest für Sie eingeplant habe. Ausschließlich ein unverschuldetes Nichterscheinen durch eine nachweisbare plötzliche Erkrankung wird hierfür als Grund anerkannt.
Anmerkung: Sie kommen zur Behandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für Sie reserviert ist und Ihnen hierdurch in der Regel die andernorts üblichen Wartezeiten erspart bleiben. Dies bedeutet, dass wir nur die Möglichkeit bis 24 Werktagsstunden haben, den Termin anderweitig zu belegen. Eine Behandlungszeit von ca. 40 – 60 Minuten muss auch für einen einspringenden Patienten von der Warteliste organsiert werden. Diese Vereinbarung dient zudem nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. Nach § 615 BGB wird Ihnen die ungenutzte Zeit in Rechnung gestellt. Es wird vereinbart, dass ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin nicht fristgerecht eingehalten und abgesagt wird.
Wir führen i.d.R. einen Tag vor Ihrem bestätigten Behandlungstag nochmals eine Terminerinnerungs-Email, bzw. Telefonanruf durch. Dieses ist lediglich als Serviceleistung meinerseits zu verstehen und keine verbindliche Verpflichtung. Während der Urlaubszeit und in Krankheitsfall kann dieser Service nicht gewährleistet werden. Ebenfalls bei Unerreichbarkeit Ihrerseits.
Ich bestätige hiermit, dass ich über die Art, den Umfang, die Durchführung, zu erwartende Folgen, aber auch die Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten auf die Diagnose und Therapie sowie evtl. Alternativen aufgeklärt worden bin.